Stiftungssatzung

Satzung der Stiftung


„Deutsche Stiftung für den Comoé Nationalpark (DSCN)“

 

 

Präambel

 

Der Comoé Nationalpark (CNP) ist der größte westafrikanische Nationalpark mit einer einzigartigen Diversität an Lebensräumen und darauf basierenden Artenvielfalt. Mit einer Fläche von 11500 km² hat er fast dieselbe Größe wie sein ostafrikanischer Counterpart, der Serengeti Nationalpark, ist allerdings weit weniger bekannt. Seine Bedeutung ist an seinem Status als UNESCO Welterbestätte abzulesen.

Mit der geplanten Stiftung soll ergänzend zu schon bestehenden Initiativen eine Stiftung ins Leben gerufen werden, die auf den nachhaltigen Schutz der Nationalparks und seiner Artenvielfalt abzielt und dabei die Belange der lokalen Bevölkerung mit einbezieht, gleichzeitig aber auch die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Bedeutung des Parks sensibilisiert.

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)    Die Stiftung führt den Namen:

„Deutsche Stiftung für den Comoé Nationalpark (DSCN)“

(Übersetzungen: German foundation for the Comoé National Parc; Fondation allemande pour le Parc National de la Comoé).

 

Sie hat ihren Sitz in Giesdorf.

 

(2)  Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)  Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

(2)  Zum nachhaltigen Schutz des Comoé Nationalparks (CNP) in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) inklusive seiner näheren und weiteren Umgebung und seiner Artenvielfalt ist Zweck der Stiftung die Förderung

-     des Naturschutzes und des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes

-     des Tierschutzes

-     der Wissenschaft und Forschung

-     der Bildung

-     der Entwicklungszusammenarbeit

-     internationaler Gesinnung

mit Integration der lokalen Bevölkerung

 

Dies geschieht in Übereinstimmung mit der satzungsmäßigen Zwecksetzung durch allgemeine Zuwendungen und Zuwendungen mit konkreter Zweckbindung sowie durch die unmittelbare Unterstützung und Durchführung von Projekten.

 

(3)  Die Stiftung verfolgt kurz-, mittel- und langfristige Ziele, die entsprechend des Wachstums des Stiftungsvermögens umgesetzt werden sollen. Alle Maßnahmen sollen sowohl die lokale Bevölkerung als auch die breite Öffentlichkeit für die Bedeutung des Comoé Nationalparks sensibilisieren und Anreizsysteme schaffen, den Park langfristig und nachhaltig zu schützen.


Der Stiftungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

(i) Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen mittels Förderung und Durchführung von Veranstaltungen an Schulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen, um die Prinzipien des Umwelt- und Biodiversitätsschutzes nachhaltig zu verankern. Dazu können Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsstipendien auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes vergeben werden sowie auf diesen Gebieten tätigen Einrichtungen und Institutionen Zuwendungen zur Abdeckung der im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Sach- und Personalkosten gewährt werden

(ii) Bildungs- und Entwicklungsarbeit zum Umwelt- und Biodiversitätsschutz im Kontext internationaler Abkommen und Konventionen

(iii) Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen, Pressearbeit, Publikationen, Preisvergaben und Kooperation mit staatlichen und nicht-staatlichen (NGO) Institutionen

(iv) Initiierung, Implementierung und Umsetzung von (wissenschaftlichen) Projekten, die den Umwelt- und Biodiversitätsschutz fördern. Dazu können Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsinstitutionen auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes gegründet oder in ihrem Betrieb unterstützt werden

(v) Tier- und Artenschutz.

 

(4)  Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch einen zielgerichteten, direkten, unab-hängigen, partizipativen, ‘organisch‘ wachsenden „bottom-up“ Ansatz, der nachhaltig den Schutz des Comoé Nationalparks (CNP) gewährleistet:

- ‚zielgerichtet‘: Die Stiftungsgelder kommen dem Schutz des CNPs zugute

- ‚direkt‘: Durch langjährige Kontakte vor Ort können Stiftungsgelder direkt in lokale Maßnahmen investiert werden

- ‚unabhängig‘: Die Stiftung kann ihre Mittel unabhängig von wirtschaftlichen und politischen Interessen einsetzen

- ‚partizipativ‘: Die lokale Bevölkerung wird von Beginn an in die Entwicklung von nachhaltigen Schutzkonzepten integriert; ihre Belange haben, neben dem Schutz der Artenvielfalt, höchste Priorität

- ‚organisch wachsend‘: Maßnahmen zum Schutz des CNPs werden graduell umgesetzt, wobei der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein (Natur)Schutzverständnis erst in der lokalen Bevölkerung wachsen muss und hierbei insbesondere gender-spezifische Belange zu berücksichtigen sind

- ‚bottom-up‘: Schutzstrategien werden von unten nach oben entwickelt und umgesetzt, sodass stets die lokalen Belange berücksichtigt werden.

(5)  Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(6)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unter-halten.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1)    Das Stiftungsvermögen besteht insgesamt aus

-       dem Grundstockvermögen

-       dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen

-       Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) sowie

-       Erträgen. 

 

(2)  Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert möglichst ungeschmälert zu erhalten; es ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen.

 

(3)  Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Stiftungsvermögen ist von fremden Vermögen getrennt zu halten. 

 

(4)  Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen nur zu, wenn sie ausdrücklich zu seiner Erhöhung bestimmt sind (Zustiftungen); ansonsten wachsen sie dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen zu. Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Spenden sind zeitnah zu verwenden.

 

 

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt die Kosten für die Verwaltung und ggf. für die Bestellung eines Geschäftsführers aus dem zum Verbrauch bestimmten Teil des Stiftungsvermögens, aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sowie aus Umschichtungsgewinnen.

 

(2)  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

 

(3)  Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer Wiederbeschaffungsrücklage bzw. einer Kapitalerhaltungsrücklage zugeführt werden.

 

(4)  Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der Stiftungszwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuwenden.

 

(5)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen

aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

 

§ 6

Organe der Stiftung

 

(1)    Organ der Stiftung ist der Vorstand.

 

(2)  Sobald das Stiftungsvermögen die Grenze von 500.000 € überschreitet, soll ein Kuratorium eingerichtet werden. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die idealerweise Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

 

(2)  Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen angemessenen Auslagen.

 

(3)  Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

 

 

§ 7

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

 

(2)  Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Vorsitzende ist die Stifterin, Frau Prof. Dr. rer. nat. Judith Korb, Stellvertreter sind die beiden Stifter, Herr Dr. rer. nat. Alexander Fuchs sowie Herr Dr. med. Christian Hosius. Als geborene Vorstandsmitglieder gehören sie dem Vorstand auf Lebenszeit an. Solange sie dazu willens und in der Lage sind, sind sie Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Die Stifterin und die Stifter sind berechtigt, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Sie können weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

 

(3)  Sollte die Stifterin oder einer der Stifter versterben oder aus sonstigen Gründen ausscheiden, bestimmen die beiden Verbliebenen ein neues Vorstandsmitglied und ggf. eine/n Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. Nach dem Tod aller Stifter oder wenn sie zur Amtsführung nicht mehr willens und in der Lage sind, werden die zu wählenden Vorstandsmitglieder durch Kooptation berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

Die Amtszeit der nicht geborenen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2 Satz 4 aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(4)  Dem Vorstand sollten Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

 

(5)  Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Von den Stiftern bestellte Vorstandsmitglieder können von diesen jederzeit einvernehmlich abberufen werden. Nach dem Tod der Stifter oder wenn diese dazu nicht mehr willens und in der Lage sind, können einzelne Vorstandsmitglieder von einer Mehrheit der anderen Vorstände oder ggf. vom Kuratorium (Einrichtung, siehe § 6) jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-gerichtlich. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreterin sein muss. Die Stifterin und die Stifter sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Sie können einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

Im lnnenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder der/die Stellvertreter/in die Stiftung allein für den Fall der Verhinderung der/des jeweils anderen.

(2)    Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

-   die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

-   die Verwendung der Stiftungsmittel,

-   die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht jeweils mit Angabe des unantastbaren und des zum Verbrauch bestimmten Vermögens und des Tätigkeitsberichtes.

 

(3)  Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer und/oder ein Projektteam bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Geschäftsführer und Sachverständige können die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.

 

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1)  Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer (ggf. auch virtuellen) Sitzung eingeladen. Zu Sitzungen ist ferner einzuladen, wenn initial ein Mitglied dies verlangt bzw. bei Erweiterung des Vorstands auf vier oder fünf mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Die Einladung auf dem elektronischen Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder teilnehmen und niemand widerspricht. Die Vorstandssitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch online (z.B. per Videoschaltung oder Telefonkonferenzschaltung) erfolgen.

 

(2)  Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3)  Ein zum Vorstandsmitglied Berufener hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Berufung zu erklären, ob er das Amt annimmt oder ablehnt.

 

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, unter ihnen die/ der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in, teilnimmt oder vertreten ist. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

 

(5)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, den Ausschlag.

 

(6)  Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.


§ 10

Rechenschaftsbericht und Entlastung

 

(1)    Der Vorstand erstellt innerhalb der Frist von sechs Monaten die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

(2)  Die Unterlagen sind dem Kuratorium vorzulegen, wenn eins eingerichtet ist.

 

 

§ 11

Rechnungswesen

 

Die Stiftung richtet ein Rechnungswesen ein, das über den Bestand des Stiftungsvermögens und über Einnahmen und Ausgaben zuverlässigen Aufschluss gibt. Die Buchführung ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

 

 

§ 12

Satzungsänderung

 

(1)    Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder - darunter mindestens zwei der drei Stifter, solange diese dem Vorstand angehören - Änderungen der Satzung beschließen, die den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern. Wenn ein Kuratorium eingerichtet ist, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Kuratoriums.

 

(2)  Beschlüsse nach Absatz 1 können nur auf Sitzungen des Vorstands, inbegriffen Online-Sitzungen, gefasst werden.

 

(3)  Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

 

§ 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

 

(1)  Der Vorstand kann der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungs-mäßigen Mitglieder - darunter mindestens zwei der drei Stifter, solange diese dem Vorstand angehören - einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Wenn ein Kuratorium eingerichtet ist, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Kuratoriums.

 

(2)  Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder - darunter mindestens zwei der drei Stifter, solange diese dem Vorstand angehören - die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Wenn ein Kuratorium eingerichtet ist, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Kuratoriums.

Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

 

(3)  Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf Sitzungen des Vorstands, inbegriffen Online-Sitzungen, gefasst werden.

 

(4)  Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

 

§ 14

Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mindestens einen der folgenden Zwecke: Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit oder die Förderung der internationalen Gesinnung.

 

 

§ 15

Stiftungsaufsicht

 

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.

 

(2)  Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Haushaltsplan sind unaufgefordert vorzulegen. Die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind innerhalb von neun Monaten nach dem Geschäftsjahr unaufgefordert vorzulegen.

 

 

§ 16

Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

 

(1)  Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine zukünftige Bestimmung der Satzung sich ganz oder teilweise als nicht rechtswirksam erweisen oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Stifter gewollt hatten oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Aufstellung der Satzung diesen Punkt bedacht hätten. Bei Anpassungen und anderen Änderungen sind § 12 und § 13 zu beachten.

 

(2)  Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

 


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